Sprachreisen sind eine beliebte Alternative zur beruflichen Weiterbildung zu Hause. Der wohl größte Vorteil für viele Arbeitnehmer liegt darin, dass das Lernen einer Fremdsprache mit dem privaten Urlaub verbunden werden kann. Neben der Erholung vom Büroalltag und dem Auftanken der Energiereserven besteht zudem die Möglichkeit, die Sprachreise steuerlich geltend zu machen. Außerdem ist es möglich Bildungsurlaub für eine Sprachreise zu beantragen oder sogar staatliche Unterstützung in Form von Bildungsprämie zu erhalten. Auf diese Weise wird eine Sprachreise, abgesehen vom Lern- und Auszeitfaktor, vor allem wegen finanzieller Vorteile attraktiv.
Sprachreisen sind absetzbar
Was die steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen betrifft, bringt das neue Urteil vom 18.05.2011 des Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt Licht ins Dunkel. Darin heißt es, dass die Kosten einer Sprachreise teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Wie genau und in welcher Höhe Sprachreisen steuerlich geltend gemacht werden können, wird momentan vom Finanzgericht geprüft. Bis dies eindeutig geklärt ist, wird von einer hälftigen Teilung ausgegangen. Dies bedeutet, dass die Kosten für eine Sprachreise pauschal zur Hälfte als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Grundlage des Urteils
Grundlage dieses Urteils ist ein Streitfall, bei dem ein Bundeswehroffizier eine vierwöchige Englisch-Sprachreise nach Südafrika in voller Höhe (4000,-€) steuerlich als Werbungskosten absetzen wollte. Das Finanzamt lehnte ab und begründete die Entscheidung auf einem vorherigen Urteil, nach dem Reisen steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wenn sie auch nur zum Teil private Gründe verfolgen. Als Basis für seine Klage zog der Bundeswehroffizier jedoch ein neueres Urteil des BGH von 2009 heran, in dem festgehalten wurde, dass die Kosten für Geschäftsreisen bei denen auch ein privates Interesse verfolgt werde, z. B. durch die Verlängerung der Reise für private Zwecke, teilweise geltend gemacht werden können – und zwar anteilig tagesgenau. In dem wohl größten Vorteil von Sprachreisen für Arbeitnehmer, ergibt sich das größte Problem für das Finanzamt – nämlich die völlige Vermischung von beruflichen und privaten Interessen. Der BGH entschied daher jetzt, dass Sprachreisen anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Sprachkenntnisse beruflich benötigt werden.






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